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Allgemeine Geschäftsbedingungen

§1 Gültigkeit der Bestimmungen

Die Firma Garten- und Landschaftsbau Uehrde, vertreten durch Marc Liedtke, hier auch Auftragnehmer genannt, führt ihre Lieferungen und Leistungen ausschließlich auf der Grundlage dieser Geschäftsbedingungen aus. Abweichende Bedingungen bedürfen der Schriftform und sind nur nach schriftlicher Anerkennung durch Garten- und Landschaftsbau Uehrde gültig.

§2 Angebotserstellung und Angebotsbindung

Die Erstellung eines Angebotes erfolgt aufgrund der in Augenscheinnahme der sichtbaren, örtlichen Gegebenheiten, anhand der verbindlichen Aussagen des Auftraggebers über die nichtsichtbaren Gegebenheiten unter Berücksichtigung der gesetzlichen Vorschriften und Bestimmungen. Garten- und Landschaftsbau Uehrde klärt ausführlich mit dem potentiellen Auftraggeber seine Vorstellungen und die Umsetzbarkeit ab und verweist bereits im Vorfeld auf mögliche Probleme, die bei der ausdrücklichen Umsetzung der Vorstellungen des Auftraggebers entstehen könnten und zeigt Alternativen auf. Nachträglich erforderlich werdende Abweichungen vom Angebot bedürfen eines Nachtrages, der schriftlich fixiert sowie vom Auftraggeber unterzeichnet werden muss.
Angebote sind stets freibleibend. Im Angebot nicht aufgeführte Leistungen werden in Absprache gesondert in Rechnung gestellt.
Die Bindung der Garten- und Landschaftsbau Uehrde an ein
erstelltes Angebot beträgt 3 Wochen ab Ausstellung.

§3 Auftragsbestätigung und Vertragsabschluss

Aufträge werden mit einer schriftlichen Auftragserteilung per Brief, per Fax oder als gescanntes Dokument per Mail zu den Bedingungen dieser AGB von Garten- und Landschaftsbau Uehrde angenommen. Mit der Unterzeichnung der Auftragserteilung erkennt der Auftraggeber die allgemeinen Geschäftsbedingungen an.
Mündliche Nebenabsprachen oder per E-Mail vereinbarte Sonderbedingungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung mit eigenhändiger Unterschrift.

§4 Terminabsprachen

Im Angebot genannte Ausführungstermine sind bindend. Lediglich für Witterungsabhängige Leistungen (z. B. Baumfällungen) werden bei erfolgter Auftragserteilung kurzfristige Termine vereinbart. Ausnahme: bestehen an gelieferten, von Dritten erworbenen Materialien Mängel, wird ein neuer Ausführungstermin vereinbart, sobald die mangelhaften Materialien ausgetauscht wurden.

§5 Verbindlichkeit einer Auftragserteilung / Bestellung

Mit der Zusendung der unterzeichneten Auftragserteilung durch den Auftraggeber gilt das Angebot als verbindlich, d. h. der Auftraggeber erkennt die im Angebot benannten Materialien, Leistungen sowie Preise an.
Bei der Bestellung von Holz, Stroh und Heu behält sich Garten- und Landschaftsbau Uehrde vor, diese trotz Abbestellung anteilig zu berechnen, insofern die Abbestellung derart kurzfristig vor dem Liefertermin erfolgt, so dass für eine anderweitige Verwendung / Veräußerung weitere Kosten für Garten- und Landschaftsbau Uehrde entstehen.

§6 Auftragsablauf und Garantievereinbarungen

Nach Erhalt der schriftlichen Auftragserteilung wird der Auftragnehmer, Garten- und Landschaftsbau Uehrde, zu dem vereinbarten Termin, die im Angebot vereinbarten Leistungen ausführen.

§7 Pflichten und Haftung des Auftraggebers

Der Auftraggeber ist verpflichtet, vor Angebotserstellung wahrheitsgemäß die ihm bekannten Gegebenheiten zu benennen. Sollten sich während der Ausführung andere als für das Angebot vorausgesetzte Gegebenheiten herausstellen (z. B. anderer Unterboden als vom Auftraggeber angegeben oder beim Heckenverschneiden Umstände, bei denen zusätzliche Sicherungen notwendig sind), somit Mehrleistungen nötig sein, sind diese im aktuellen Angebot ausgeschlossen. Es muss somit ein separater Auftrag erteilt werden. Erfolgt die Auftragserteilung nicht und sind die im Angebot aufgeführten Leistungen somit nicht bis zum Ende ausführbar, werden die bis dahin getätigten Leistungen in Rechnung gestellt. Der Auftragnehmer wird dann den Auftrag zu Ende führen, wenn der Auftraggeber die Mängel beseitigt hat und somit ein Fortsetzen der Arbeiten gewährleistet. Ist aufgrund des Auftraggebers ein Fortführen des Auftrages nicht möglich, besteht für Garten- und Landschaftsbau Uehrde die Möglichkeit, vom bestehenden Vertragsverhältnis zurückzutreten und Ersatzansprüche wegen Nichterfüllung geltend zu machen.
Werden zu verbauende Stoffe und Materialien durch den Auftraggeber erworben, muss dieser die Mangellosigkeit prüfen. Der Auftragnehmer behält sich vor, mangelhafte Materialien nicht zu verbauen. Besteht der Auftraggeber trotzdem auf die Ausführung, besteht keine Gewährleistungspflicht auf durch die Mangelhaftigkeit des Materials entstandenen Schäden.
Der Auftraggeber ist verpflichtet zu prüfen, ob die von ihm gewünschte Leistung konform mit den gesetzlichen Richtlinien ist (z. B. Erlaubnis bei Baumfällungen).

§8 Vergütung

Die Vergütung für die erbrachten Leistungen erfolgt auf der Grundlage des Angebots, Ausnahme bei Mehrleistungen, die nicht der Auftragnehmer zu verantworten hat. Bei der Lieferung von Holz, Stroh und Heu gilt der zum Zeitpunkt der Bestellung vorliegende Preis als bindend.

§9 Abnahme, Fälligkeit der Vergütung

Die Vergütung ist nach Abnahme gem. § 640 BGB bzw. VOB Teil B § 12 der erbrachten Leistung fällig. Garten- und Landschaftsbau Uehrde stellt nach Abschluss der Leistungserbringung eine entsprechende Rechnung aus, diese ist spätestens zu dem in der Rechnung benannten Zahlungstermin ohne Abzug zahlbar.
Bei der Lieferung von Brennholz ist der Rechnungsbetrag sofort in bar zu entrichten. Bei Nichtzahlung behält der Auftraggeber sich vor, die Lieferung nicht zu übergeben. Es liegt im Ermessen der Garten- und Landschaftsbau Uehrde, einen erneuten Termin zu vereinbaren oder die Bestellung für nichtig zu erklären. Dabei angefallenen Anfahrtskosten werden dem Besteller in Rechnung gestellt.
Werden Mehrleistungen nicht durch den Auftraggeber beauftragt und schafft der Auftraggeber für den Auftragnehmer nicht die Möglichkeit, den Auftrag gemäß vorliegendem Angebot auszuführen, behält sich Garten- und Landschaftsbau Uehrde den Vergütungsanspruch auf bereits begonnene / geleistete Arbeiten und das Recht auf Schadenersatz wegen Nichterfüllung vor. Bereits verbautes Material unterliegt ebenfalls dem Vergütungsanspruch. Geliefertes und noch nicht verbautes Material bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum der Garten- und Landschaftsbau Uehrde. Der Auftragnehmer behält sich vor, dieses in Rechnung zu stellen oder einer anderweitigen Verwendung zuzuführen. Bei Zahlungsverzug kann der Auftragnehmer Verzugszinsen in Höhe der gesetzlichen Zulässigkeit zu verlangen. Die Geltendmachung eines nachgewiesenen, höheren Schadens bleibt davon unberührt, ebenso wie die Berechtigung des Auftraggebers, im Einzelfall eine niedrigere Belastung nachzuweisen.

§10 Zahlungsbedingungen

Die vereinbarte Vergütung ist, sofern vertraglich nichts anderes festgelegt ist, zu dem in der Rechnung benannten Zahlungstermin fällig.

§11 Gewährleistung, Mängel

Garten- und Landschaftsbau Uehrde verpflichtet sich, den Auftrag mit größtmöglicher Sorgfalt auszuführen.
Garten- und Landschaftsbau Uehrde verpflichtet sich bei mangelhafter Leistung zur kostenlosen Nachbesserung, gem.
§ 635 BGB. Bei Fehlschlagen der Nachbesserung (z. B. bei Unmöglichkeit) kann der Auftraggeber, außer im Fall von Vorsatz oder Fahrlässigkeit, keinen Schadenersatz geltend machen, sondern lediglich die Herabsetzung des vereinbarten Arbeitsentgelts verlangen. Ausgeschlossen ist das Entgelt für gelieferte und bereits verbaute Materialien. Beanstandungen, gleich welcher Art, sind nach abgeschlossener Leistungserbringung innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Fristen schriftlich bei Garten- und Landschaftsbau Uehrde geltend zu machen. Nach Verstreichen der vorgeschriebenen Fristen gilt der fertiggestellte Auftrag als mangelfrei abgenommen.

§12 Haftungsbeschränkungen

Ausgeschlossen sind alle weitergehenden Ansprüche gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere auf Ersatz von Schäden, die nicht an der getätigten Leistung selbst entstanden sind, außer im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Im Falle der Materialbestellung durch den Auftraggeber entfällt die Haftung in dem Umfang, wie das Material für die entstandenen Mängel ausschlaggebend ist. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, den Auftraggeber im Falle von Vorliegen von nicht geeignetem Material oder mangelhaften Material vor dem Verbauen darauf hinzuweisen. Besteht der Auftraggeber dennoch auf den Verbau dieser Stoffe/Materialien, entfällt die Gewährleistung für den geleisteten Auftrag. Im Übrigen haftet die Garten- und Landschaftsbau Uehrde bei Verletzungen von Nebenpflichten oder unerlaubter Handlung nur im Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

§13 Schlussbestimmungen

Erfüllungsort ist der Sitz von Garten- und Landschaftsbau Uehrde.
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Sollte einer der Bestimmungen aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Unwirksame Bestimmungen werden nach Möglichkeit durch solche wirksamen Bestimmungen ersetzt, die den angestrebten wirtschaftlichen Zweck weitgehend erreichen.