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Allgemeine
Geschäftsbedingungen
§1
Gültigkeit der Bestimmungen
Die Firma Garten- und
Landschaftsbau Uehrde, vertreten durch Marc Liedtke, hier auch Auftragnehmer
genannt, führt ihre Lieferungen und Leistungen ausschließlich auf der
Grundlage dieser Geschäftsbedingungen aus. Abweichende Bedingungen bedürfen
der Schriftform und sind nur nach schriftlicher
Anerkennung durch Garten- und Landschaftsbau Uehrde gültig.
§2
Angebotserstellung und Angebotsbindung
Die Erstellung eines
Angebotes erfolgt aufgrund der in Augenscheinnahme der sichtbaren, örtlichen
Gegebenheiten, anhand der verbindlichen Aussagen des
Auftraggebers über die nichtsichtbaren Gegebenheiten
unter Berücksichtigung der gesetzlichen Vorschriften und Bestimmungen. Garten-
und Landschaftsbau Uehrde klärt ausführlich mit dem
potentiellen Auftraggeber seine Vorstellungen und die
Umsetzbarkeit ab und verweist bereits im Vorfeld auf mögliche Probleme, die bei
der ausdrücklichen Umsetzung der Vorstellungen des Auftraggebers entstehen
könnten und zeigt Alternativen auf. Nachträglich erforderlich werdende
Abweichungen vom Angebot bedürfen eines Nachtrages, der schriftlich fixiert
sowie vom Auftraggeber unterzeichnet werden muss.
Angebote sind stets freibleibend. Im Angebot nicht aufgeführte Leistungen
werden in Absprache gesondert in Rechnung gestellt.
Die Bindung der Garten- und Landschaftsbau Uehrde an ein erstelltes
Angebot beträgt 3 Wochen ab Ausstellung.
§3
Auftragsbestätigung und Vertragsabschluss
Aufträge werden mit einer
schriftlichen Auftragserteilung per Brief, per Fax oder als gescanntes
Dokument per Mail zu den Bedingungen dieser AGB von Garten- und Landschaftsbau
Uehrde angenommen. Mit der Unterzeichnung der Auftragserteilung
erkennt der Auftraggeber die allgemeinen
Geschäftsbedingungen an.
Mündliche Nebenabsprachen oder per E-Mail vereinbarte Sonderbedingungen
bedürfen der schriftlichen Bestätigung mit eigenhändiger Unterschrift.
§4
Terminabsprachen
Im Angebot genannte
Ausführungstermine sind bindend. Lediglich für Witterungsabhängige Leistungen
(z. B. Baumfällungen) werden bei erfolgter Auftragserteilung kurzfristige
Termine vereinbart. Ausnahme: bestehen an gelieferten, von Dritten erworbenen
Materialien Mängel, wird ein neuer Ausführungstermin vereinbart, sobald die
mangelhaften Materialien ausgetauscht wurden.
§5
Verbindlichkeit einer Auftragserteilung / Bestellung
Mit der Zusendung der
unterzeichneten Auftragserteilung durch den Auftraggeber gilt das Angebot als
verbindlich, d. h. der Auftraggeber erkennt die im Angebot benannten
Materialien, Leistungen sowie Preise an.
Bei der Bestellung von Holz, Stroh und Heu behält sich Garten- und
Landschaftsbau Uehrde vor, diese trotz Abbestellung anteilig zu berechnen,
insofern die Abbestellung derart kurzfristig vor dem Liefertermin erfolgt, so
dass für eine anderweitige Verwendung / Veräußerung weitere Kosten für
Garten- und Landschaftsbau Uehrde entstehen.
§6
Auftragsablauf und Garantievereinbarungen
Nach Erhalt der schriftlichen
Auftragserteilung wird der Auftragnehmer, Garten- und Landschaftsbau Uehrde,
zu dem vereinbarten Termin, die im Angebot vereinbarten Leistungen ausführen.
§7
Pflichten und Haftung des Auftraggebers
Der Auftraggeber ist
verpflichtet, vor Angebotserstellung wahrheitsgemäß die ihm bekannten
Gegebenheiten zu benennen. Sollten sich während der Ausführung andere als für
das Angebot vorausgesetzte Gegebenheiten herausstellen (z. B. anderer Unterboden
als vom Auftraggeber angegeben oder beim Heckenverschneiden Umstände, bei denen
zusätzliche Sicherungen notwendig sind), somit Mehrleistungen nötig sein, sind
diese im aktuellen Angebot ausgeschlossen. Es muss somit ein separater Auftrag
erteilt werden. Erfolgt die Auftragserteilung nicht und sind die im Angebot
aufgeführten Leistungen somit nicht bis zum Ende ausführbar, werden die bis
dahin getätigten Leistungen in Rechnung gestellt. Der Auftragnehmer wird dann
den Auftrag zu Ende führen, wenn der Auftraggeber die Mängel beseitigt hat und
somit ein Fortsetzen der Arbeiten gewährleistet. Ist aufgrund des Auftraggebers
ein Fortführen des Auftrages nicht möglich, besteht für Garten- und
Landschaftsbau Uehrde die Möglichkeit, vom bestehenden Vertragsverhältnis
zurückzutreten und Ersatzansprüche wegen Nichterfüllung geltend zu machen.
Werden zu verbauende Stoffe und Materialien durch den Auftraggeber erworben,
muss dieser die Mangellosigkeit prüfen. Der Auftragnehmer behält sich vor,
mangelhafte Materialien nicht zu verbauen. Besteht der Auftraggeber trotzdem auf
die Ausführung, besteht keine Gewährleistungspflicht auf durch die
Mangelhaftigkeit des Materials entstandenen Schäden.
Der Auftraggeber ist verpflichtet zu prüfen, ob die von ihm gewünschte
Leistung konform mit den gesetzlichen Richtlinien ist (z. B. Erlaubnis bei
Baumfällungen).
§8
Vergütung
Die Vergütung für die
erbrachten Leistungen erfolgt auf der Grundlage des Angebots, Ausnahme bei
Mehrleistungen, die nicht der Auftragnehmer zu verantworten hat. Bei der
Lieferung von Holz, Stroh und Heu gilt der zum Zeitpunkt der Bestellung
vorliegende Preis als bindend.
§9
Abnahme, Fälligkeit der Vergütung
Die Vergütung ist nach Abnahme
gem. §
640 BGB bzw. VOB Teil B §
12 der erbrachten Leistung fällig. Garten- und Landschaftsbau Uehrde stellt
nach Abschluss der Leistungserbringung eine entsprechende Rechnung aus, diese
ist spätestens zu dem in der Rechnung benannten Zahlungstermin ohne Abzug zahlbar.
Bei der Lieferung von Brennholz ist der Rechnungsbetrag sofort in bar zu
entrichten. Bei Nichtzahlung behält der Auftraggeber sich vor, die Lieferung
nicht zu übergeben. Es liegt im Ermessen der Garten- und Landschaftsbau Uehrde,
einen erneuten Termin zu vereinbaren oder die Bestellung für nichtig zu
erklären. Dabei angefallenen Anfahrtskosten werden dem Besteller in Rechnung
gestellt.
Werden Mehrleistungen nicht durch den Auftraggeber beauftragt und schafft der
Auftraggeber für den Auftragnehmer nicht die Möglichkeit, den Auftrag gemäß
vorliegendem Angebot auszuführen, behält sich Garten- und Landschaftsbau
Uehrde den Vergütungsanspruch auf bereits begonnene / geleistete Arbeiten und
das Recht auf Schadenersatz wegen Nichterfüllung vor. Bereits verbautes
Material unterliegt ebenfalls dem Vergütungsanspruch. Geliefertes und noch
nicht verbautes Material bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum der
Garten- und Landschaftsbau Uehrde. Der Auftragnehmer behält sich vor, dieses in
Rechnung zu stellen oder einer anderweitigen Verwendung zuzuführen. Bei
Zahlungsverzug kann der Auftragnehmer Verzugszinsen in Höhe der gesetzlichen
Zulässigkeit zu verlangen. Die Geltendmachung eines nachgewiesenen, höheren
Schadens bleibt davon unberührt, ebenso wie die Berechtigung des Auftraggebers,
im Einzelfall eine niedrigere Belastung nachzuweisen.
§10
Zahlungsbedingungen
Die vereinbarte Vergütung ist,
sofern vertraglich nichts anderes festgelegt ist, zu dem in der Rechnung
benannten Zahlungstermin fällig.
§11
Gewährleistung, Mängel
Garten- und Landschaftsbau Uehrde
verpflichtet sich, den Auftrag mit größtmöglicher Sorgfalt auszuführen.
Garten- und Landschaftsbau Uehrde verpflichtet sich bei mangelhafter Leistung
zur kostenlosen Nachbesserung, gem. §
635 BGB. Bei Fehlschlagen der Nachbesserung (z. B. bei Unmöglichkeit) kann der
Auftraggeber, außer im Fall von Vorsatz oder Fahrlässigkeit, keinen
Schadenersatz geltend machen, sondern lediglich die Herabsetzung des
vereinbarten Arbeitsentgelts verlangen. Ausgeschlossen ist das Entgelt für
gelieferte und bereits verbaute Materialien. Beanstandungen, gleich welcher Art,
sind nach abgeschlossener Leistungserbringung innerhalb der gesetzlich
vorgeschriebenen Fristen schriftlich bei Garten- und Landschaftsbau Uehrde
geltend zu machen. Nach Verstreichen der vorgeschriebenen Fristen gilt der
fertiggestellte Auftrag als mangelfrei abgenommen.
§12
Haftungsbeschränkungen
Ausgeschlossen sind alle
weitergehenden Ansprüche gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere auf
Ersatz von Schäden, die nicht an der getätigten Leistung selbst entstanden
sind, außer im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Im Falle der
Materialbestellung durch den Auftraggeber entfällt die Haftung in dem Umfang,
wie das Material für die entstandenen Mängel ausschlaggebend ist. Der
Auftragnehmer verpflichtet sich, den Auftraggeber im Falle von Vorliegen von
nicht geeignetem Material oder mangelhaften Material vor dem Verbauen darauf
hinzuweisen. Besteht der Auftraggeber dennoch auf den Verbau dieser
Stoffe/Materialien, entfällt die Gewährleistung für
den geleisteten Auftrag. Im Übrigen haftet die Garten- und Landschaftsbau
Uehrde bei Verletzungen von Nebenpflichten oder unerlaubter Handlung nur
im Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
§13
Schlussbestimmungen
Erfüllungsort ist der Sitz von Garten- und Landschaftsbau Uehrde.
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Sollte einer der Bestimmungen aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen
unwirksam sein, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht
berührt. Unwirksame Bestimmungen werden nach Möglichkeit durch solche
wirksamen Bestimmungen ersetzt, die den angestrebten wirtschaftlichen Zweck
weitgehend erreichen.